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Satzung

§ 01
Name, Sitz

  1. Der Verein "Männer-Turn-Verein von 1849 Holzminden e.V. (im folgenden "MTV 49" bzw. "Verein") hat seinen Sitz in Holzminden.
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Holzminden im Vereinsregister eingetragen worden. 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02
Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Erziehung und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die zatzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 03
Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. als ordentliche Mitglieder
    1.1 Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
    1.2 Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    1.3 Erwachsene als aktive Mitglieder
    1.4 Erwachsene als passive und fördernde Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

§ 04
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Mitglieder des Förderverein MTV 49 e.V. erwerben die außerordentliche Mitgliedschaft durch Förderbeiträge bzw. regelmäßige freiwillige Spenden an den Förderverein MTV 49 e.V. – mindestens in der Gesamthöhe des Beitrages der erwachsenen Einzelmitglieder des Vereins.
  3. Juristische Personen und Handelsgesellschaften, die an der Förderung des Sports im MTV 49 interessiert sind, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand verpflichtet, auf Wunsch Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb eines Monats an den Vorstand zulässig. Der Ehrenrat entscheidet über den Einspruch endgültig.
  5. Auf Antrag des Vorstandes
    5.1 können Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, durch Beschluss des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
    5.2 kann eine Person, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mit dem Amt des Ehrenvorsitzenden ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden.

§ 05
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet außer im Todesfall durch:
    1.1 schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
    1.2 Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten für den Verein nicht mehr tragbar ist,
    1.3 Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft.
    1.4 Beendigung der Mitgliedschaft im Fördeverein MTV 49 e.V. von Mitgliedern, die durch Förderbeiträge bzw. regelmäßige freiwillige Spenden die außerordentliche Mitgliedschaft im MTV 49 erworben haben.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses. Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann schriftlich Einspruch innerhalb von 2 Wochen erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig binnen 6 Wochen.

§ 06
Beitragswesen

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Beiträge erhoben.
    Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.

§ 07
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.  Jedes Mitglieder hat das Recht, entsprechend der Satzung und gegebener Ordnungen, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die das Mitglied bei Ausübung der Leibesübungen, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen oder Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleidet, sofern und soweit dafür keine Deckung durch Versicherungen gegeben ist.
  3. Ordentliche Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht und zu den Ämtern gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung das passive Wahlrecht, nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben sie das passive Wahlrecht zu allen Ämtern des Vereins.
  4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  5. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der gemäß Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und der Umlagen verpflichtet.

§ 08
Organe des Vereins

  1. 1 Die Organe des Vereins sind:
    1.1 Die Mitgliederversammlung
    1.2 Der Vorstand
    1.3 Der Hauptausschuss
    1.4 Der Ehrenrat
  2. Die Aufgaben der Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Durch eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, können die Aufgaben aller Organe des Vereins mit Ausnahme der Mitgliederversammlung ergänzt und präzisiert werden.

§ 09
Die Mitgliederversammlung

  1. 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt auf Antrag über alle Vereinsangelegenheiten, abweichende Beschlüsse der übrigen Organe des Vereins sind ungültig. Der Mitgliederversammlung vorbehaltene Aufgaben:
    1.1 Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Ehrenrates, der Kassenprüfer und Bestätigung der gewählten Abteilungsleiter,
    1.2 Genehmigung des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
    1.3 Entlastung des Vorstandes,
    1.4 Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr,
    1.5 Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
    1.6 Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Umlagen,
    1.7 Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss jährlich im 1. Vierteljahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
  3. Der Vorstand gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen vorher in einer Holzmindener Tageszeitung und ggf. durch Aushang bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen; andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit der gem. § 16 dieser Satzung erforderlichen Mehrheit anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie sind in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht.
  5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1.1 1. Vorsitzender
    1.2 2. Vorsitzender
    1.3 Kassenwart
    1.4 Schriftwart Bei Willenserklärungen des Vereins nach außen genügt die Erklärung eines dieser Vorstandsmitglieder im Rahmen gefasster Beschlüsse. Einzelheiten, insbesondere die Beschränkung der Vertretungsmacht, sind ggf. durch die Geschäftsordnung zu regeln.
  2. Zum Vorstand gehören außerdem
    2.1 Jugend- und Sozialwart (Vereinsjugendleiter gem. Musterordnung für Vereine)
    2.2 Presse- und Werbewart
  3. Vertretungen
    3.1 Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten sich gegenseitig in allen Rechtsgeschäften.
    3.2 Als Vertreter des Kassenwarts ist ein Stv. Kassenwart zu wählen.
    3.3 Ein Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse und Aufträge des Vorstandes als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.
  4. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 4 Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt; der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Jugend- und Sozialwart in den Jahren mit ungeraden Zahlen, der 2. Vorsitzende, der Schriftwart, der Presse- und Werbewart und der Stv. Kassenwart in den Jahren mit geraden Zahlen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
    5.1 der Abschluss von Verträgen
    5.2 die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und sonstiger Mitarbeiter
    5.3 ggf. die Erarbeitung und Fortschreibung der Geschäftsordnung
    5.4 die Übertragung von Sonderaufgaben an einzelne Mitglieder

§ 11
Der Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus
    1.1 dem Vorstand,
    1.2 den Abteilungsleitern.
  2. Der Hauptausschuss beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht.
  3. Der Hauptausschuss hat alle die Abteilungen des Vereins betreffenden Aufgaben, die außerhalb des Aufgabenbereiches des Vorstandes und der Mitgliederversammlung liegen, wahrzunehmen und darüber zu beschließen. Er hat den Vorstand zu beraten und sich für ein gemeinsames und wirkungsvolles Vereinsleben einzusetzen. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
    3.1 Beschlussempfehlung zur Beitragsordnung
    3.2 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und andere Ordnungen des Vereins Die Mitglieder des Hauptausschusses sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Hauptausschusses gebunden.

§ 12
Die Abteilungen

  1. Der Verein ist nach Abteilungen gegliedert.
  2. Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Hauptausschuss
  3. Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen für 2 Jahre gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Abteilungsleiter leiten die Abteilungen selbständig. Die Abteilungen wählen erforderlichenfalls weitere Verantwortliche zur Arbeitsbewältigung im Sinne dieser Satzung.
  4. Die Abteilungen erledigen alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung ihres Sportbetriebs. Die Abteilungen sind an Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

§ 13
Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
  3. Der Ehrenrat befasst sich mit Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden, und mit Einsprüchen nach §§ 4 und 5 dieser Satzung. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 14
Die Geschäftsstelle

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet.
  3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen vertraglich geregelter Aufgaben und entsprechend den Aufträgen des Vorstandes. Er nimmmt an den Mitgliederversammlungen sowei den Sitzungen des Vorstandes und des Hauptausschusses teil, Ausnahmen regelt der Vorstand.

§ 15
Die Kassenprüfer

  1. Zwei bis fünf geeignete Personen werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre als Kassenprüfer gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 16
Mehrheiten in Sonderfällen

  1. Beschlüsse über die nachstehenden Angelegenheiten bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
    1.1 Satzungsänderungen
    1.2 Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen
    1.3 Ankauf, Verkauf, Tausch und die Belastung von Grundstücken
    1.4 Dringlichkeitsanträge

§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Solange 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Holzminden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorstehenden Satzung des Männer-Turn-Verein von 1849 Holzminden e.V. zu verwenden hat.

§ 18
Sonstiges

  1. Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlungen vom 13.02.1996 und 15.02.1996 genehmigt worden, sie tritt mit Wirkung vom 01.03.1996, 00:00 Uhr, in Kraft. Die am 04.02.1987 beschlossene und am 01.03.1987 in Kraft getretene Satzung wird mit Wirkung vom 29.02.1996, 24:00 Uhr, außer Kraft gesetzt.
  2. Die Satzung kann bei den Vorstandsmitgliedern, bei den Abteilungsleitern und in der Geschäftsstelle eingesehen werden 3 Für die fehlerfreie Übertragung des Satzungstextes in diese Homepage des MTV 49 wird keine Gewähr übernommen. Es gilt der Originaltext in der dem Amtsgericht Holzminden vorliegenden Fassung.